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Die Unausweichlichkeit des bedingungslosen Grundeinkommens

Aaron Sterniczky, ehemaliger Studiengangsleiter der E-Learning Group, und Mathis Hampel, Programmdirektor der Urban Future Conference, erläutern in ihrem Gastbeitrag die Idee des bedingungsloses Grundeinkommens und beantworten, warum das BGE unausweichlich ist.

Die Idee des bedingungslosen Grundeinkommens wird erläutert
Bild: Kreiert mit KI (DALL-E)

Nicht Wiederaufbau sondern Neubegründung der ökonomischen Praktik sollte gesellschaftliches Handeln leiten. Das BGE markiert den Weg voran.

Klimawandel, Artensterben, Covid-19. Wer die Gegenwart als Abfolge isolierter Phänomene liest, übersieht den Bedeutungszusammenhang: Die Normalität verkommt zur Bedrohung. Es bedingt der Neuansätze.

Resilienz statt Effizienz

Management war in den letzten Jahrzehnten bestrebt, Prozessabläufe bestmöglich zu optimieren, um Effizienz zu erwirken. Strategische Wettbewerbsvorteile gründeten auf überlegener Steuerbarkeit und Verlässlichkeit von Systemen. Diese Voraussetzungen kommen abhanden.

Perspektivisch benötigt es belastbare und widerstandsfähige Strukturen. Resilienz statt Effizienz bildet die Bestimmung des notwendigen Wandels. Nicht Größe oder Wachstumspotenziale entscheiden zukünftig über den Fortbestand von Organisationen, sondern die Fähigkeit Störungen zu verkraften.

Falls wir uns unwillig und unfähig erweisen, krisenresiliente Wirtschaftskreisläufe auf marktwirtschaftlichen Prinzipien zu etablieren, wird es in absehbarer Zeit vermutlich gar keinen nennenswerten Wohlstand mehr geben, der faire Lebenschancen für nächste Generationen erzeugt – von der Möglichkeit politischen Fortschritts ganz zu schweigen.

Die Idee des BGE

Diese Erkenntnis bestärkt die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen (BGE). Durch das BGE würde jede Person monatlich einen Geldbetrag erhalten, der hoch genug wäre, um den Mindestansprüchen an ein würdevolles Leben zu genügen – ohne Einschränkung durch Bedürftigkeitsprüfung oder sonstige Vorgabe. Hinzuverdienen lässt sich so viel wie gewollt.

Schlüssel für das Verständnis liegt weniger im Geldbetrag, der ausbezahlt wird, sondern in der konsequenten Bedingungslosigkeit, mit der das geschieht. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Menschen werden grundlegend restrukturiert. Das bekommen einige nur schwer in den Kopf, Kritik kommt von allen Seiten.

Nostalgie als politischer Diskurs

Manche vermeinen einen neoliberalen Angriff auf die Errungenschaften des Sozialstaats im Vorschlag zu erkennen. Andere fürchten, dass dieses egalitäre Konzept die Rolle des Staates überbetont und damit marktwirtschaftliche Anreize gefährlich aushebelt. Die nächsten behaupten, die Idee sei unseriös, denn es ermangelt der Finanzierbarkeit.

Die Einwände mögen auf abweichenden politischen Denktraditionen ruhen, doch teilen sie mehr Gemeinsamkeit als Gegensätzliches. Die entscheidende Verbindlichkeit liegt im Weltverständnis, das nostalgisch anmutet. Hilft staatliche Intervention oder marktwirtschaftliche Dynamik besser, um der drohenden Rezession zu entkommen? Fragen wie diese verkommen zu einer Dialektik der Vergangenheit.  

Jüngste Erschütterungen künden stattdessen vom Beginn eines neuen Zeitalters und entblößen, wie wenig wir dafür gerüstet sind. Doch komme was wolle, der Diskurs tauscht altbekannte Positionen aus. Niemand denkt das Nächste. Die eigentliche Aufgabe bestünde darin ausgediente Denkmuster zu durchbrechen.

Bürgerecht auf materielle Teilhabe

Krise oder Wohlstand? Der Widerspruch verlangt nach dringlicher Auflösung. Das BGE wäre ein wirksamer Baustein, diese gestrige Dialektik zu überholen. Es hilft uns, zu einer krisenresilienten Ökonomie voranzuschreiten.

Damit ist es anders zu deuten, als die Gegenargumente vermuten lassen: Das BGE verkörpert den Anspruch auf ein materielles Bürgerrecht im 21. Jahrhundert. Wenn das Fundament der eigenen wirtschaftlichen Existenz durch Rechtsgarantie auf ein BGE verbrieft wird, dann revitalisiert sich die offene Gesellschaft gerade unter den Bedingungen aktueller Bedrängnisse. Nicht im Abtausch zu den bestehenden Grundrechten, sondern als Erweiterung des Gesellschaftsvertrags.

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