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Bestätigungsvermerk

Der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers enthält neben dem Gegenstand der Abschlussprüfung und den angewandten Prüfungsgrundsätzen das Prüfungsurteil. Das Prüfungsurteil kann lauten:

  1. a) Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, d.h. keine Einwände,
  2. b)  Eingeschränkter Bestätigungsvermerk, d.h. es existieren Einwände,
    c)  Versagung, d.h. aufgrund der Einwände kann kein positives Prüfungsurteil abgegeben werden oder der Prüfer war nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben.