Statement zur steuerlichen Absetzung von MBA-Studiengängen von Mag. PhDr. Wolfgang Reiterer, Geschäftsführer der wore Steuerberatung (wore.at)
- Sind Ausgaben für MBA-Lehrgänge steuerlich absetzbar?
Die Studiengebühren und die mit dem Lehrgang verbundenen Kosten können steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Dadurch kann die finanzielle Belastung eines MBA-Studiums steuerlich erheblich gemindert werden. Je nachdem wie hoch die eigenen Einkünfte und damit der persönliche Steuersatz ist, beteiligt sich der Staat durch die Steuerreduzierung indirekt mit bis zu 55 Prozent an den Kosten.
Selbständige Erwerbstätige haben die Möglichkeit, Aufwendungen für Weiterbildung in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben anzuführen.
Unselbständige Erwerbstätige können die Aufwendungen für Weiterbildung im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
Voraussetzung dafür ist, dass der akademische Lehrgang eine Fortbildung im bestehendem Berufsfeld, eine Ausbildung in einem verwandten Beruf oder eine Umschulung darstellt. Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.
Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht “umfassend” sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien liegen u.a. auch bei folgenden Bildungseinrichtungen steuerliche Absetzbarkeit vor: Fachhochschulen, Pädagogische Akademien, Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (zB Master of Business Administration).
Ob als Arbeitnehmer oder als Selbständiger: Es können die Kosten der Masterprogramme und Masterlehrgänge unter dem Titel einer Fort- oder Ausbildung abgesetzt werden.
- Welche Bildungskosten sind absetzbar?
Alle mit der Aus- oder Fortbildung zusammenhängenden Kosten sind grundsätzlich zur Gänze absetzbar. Insbesondere kommen folgende Kosten in Betracht:
- Eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag), Bewerbungsmaterial
- Kosten für Unterlagen, Fachliteratur, Büromaterial
- Kosten für “Arbeitsmittel” (zB anteilige PC-Kosten, Kosten des Internets)
- Fahrtkosten in Höhe des tatsächlich angefallenen Umfangs (zB Kilometergelder von € 0,42/km für den eigenen PKW)
- Allenfalls Tagesgelder (€ 26,40 für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
- Nächtigungskosten (inklusive Kosten des Frühstücks) in tatsächlicher Höhe oder auch pauschal mit € 15,00 pro Nacht.
- Wie ist die steuerliche Situation von MBA-Lehrgängen in Deutschland?
Grundsätzlich gibt es in Deutschland eine ähnliche Möglichkeit der Absetzbarkeit von Fortbildungskosten wie in Österreich. Eine MBA Ausbildung gilt als Zweitausbildung und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Absetzposten. Zudem darf der MBA nicht aus rein privatem Interesse absolviert werden, sondern es muss mit einer laufenden oder künftigen Tätigkeit und den daraus resultierenden Einnahmen in Deutschland zusammenhängen. Es besteht die Möglichkeit durch einen Verlustrücktrag oder Verlustvortrag die Kosten steueroptimal zu gestalten.
- Sollen die Kosten über Einmalzahlung oder über zwei Jahre verteilt bezahlt werden?
Die Kosten können üblicherweise in jenem Jahr steuermindernd geltend gemacht werden, in welchem sie bezahlt werden. Wesentlich ist, dass eine Steuerersparnis nur dann eintritt, wenn so viel verdient wird, dass eine Lohn- oder Einkommensteuer bezahlt wird.
Die Steuerfreigrenze beträgt für ArbeitnehmerInnen jährlich € 12.000,00 für Selbstständige jährlich € 11.000,00. Keine Steuerersparnis ergibt sich daher in Jahren mit einer nur geringfügigen Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung bis ca. € 1.200,00 Bruttolohn pro Monat.
Die Lehrgangskosten sollten daher optimalerweise in jenem Kalenderjahr bezahlt und damit abgesetzt werden, in der der höhere Grenzsteuersatz zur Anwendung kommt.
Einkommenssteuertarif und Grenzsteuersatz in Österreich:
Das folgende Beispiel verdeutlicht die steuerlichen und finanziellen Auswirkungen:
Grundsätzlich ist bei einem gleichmäßigen Einkommen und gleichem Grenzsteuersatz die Steuerersparnis bei Einmal- oder Zweijahreszahlung gleich hoch. Würde aber durch die angesetzten Lehrgangskosten die letzte Steuerstufe unterschritten werden, ist eine Verteilung auf zwei Jahre sinnvoll.
Elias hat im Jahre 2017 und 2018 ein gleichmäßiges Einkommen von € 65.000,00. Durch die sofortige Bezahlung im ersten Jahr beträgt die Steuerersparnis € 4.458,00. Durch die Verteilung auf zwei Jahre beträgt die Steuerersparnis gesamt € 4.752,00, also um € 294,00 mehr.
Berechnung für Elias: | ||||||
Einmalzahlung | 2017 | 2018 | Zweijahreszahlung | 2017 | 2018 | |
Einkommen | 65 000 | 65 000 | Einkommen | 65 000 | 65 000 | |
– Kurskosten | -9 900 | 0 | – Kurskosten | -4 950 | -4 950 | |
steuerpflichtiges Einkommen | 55 100 | 65 000 | steuerpflichtiges Einkommen | 60 050 | 60 050 | |
Einkommensteuer | 16 422 | 20 880 | Einkommensteuer | 18 504 | 18 504 | |
Steuerersparnis | -4 458 | 0 | Steuerersparnis | -2 376 | -2 376 |
- Kostenersparnis bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
Entscheidet der Arbeitgeber statt der Auszahlung einer Prämie die Kosten eines MBA-Programms zu übernehmen, entsteht eine Kostenersparnis für beide Beteiligte.
Für die ArbeitnehmerIn ist im Gegensatz zu einer Prämie die Förderung von Weiterbildung durch die ArbeitgeberIn steuerfrei. Der finanzielle Vorteil beträgt so bis zu 50%.
Und auch der/die ArbeitgeberIn profitiert davon, denn es fallen keine Lohnnebenkosten an. Im Gegenteil, der Staat beteiligt sich an den Kosten mit 25% (bei Kapitalgesellschaften (KÖST)) bzw. bis zu 60% (bei Einzelunternehmern). Für ArbeitgeberInnen sind die Teilnahmegebühren voll absetzbar.
Als Kosten der Weiterbildung gelten aber auch weitere Kosten wie die Ausgaben für Fachbücher, Unterbringung, Verpflegung und Reisekosten, die der/die UnternehmerIn trägt.